Norm
ASVG §362Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 362 Abs 2 ASVG und des § 68 Abs 1 ASGG können nicht so verstanden werden, dass sie auch dann eine Bescheinigung einer wesentlichen Änderung des Zustandes fordern, wenn innerhalb der Jahresfrist ein neuerlicher Antrag auf eine Pensionsleistung gestellt wird, die gegenüber der zuvor begehrten (wegen einer mittlerweile in Kraft getretenen Gesetzesänderung) erleichterte Zugangsvoraussetzungen aufweist. Vielmehr ist der Wortlaut teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Sperrfrist nur einen erneuten Antrag auf diejenige Leistung verhindern soll, bezüglich derer das Fehlen der Voraussetzungen bereits kurze Zeit zuvor rechtskräftig festgestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116711Dokumentnummer
JJR_20020528_OGH0002_010OBS00040_02H0000_001