Norm
DSt §49Rechtssatz
Die in der Rechtsrüge behauptete rechtliche Konsequenz ist aus dem Gesetz methodengerecht abzuleiten (WK-StPO § 281 Rz 588).
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte