Norm
StGB §20 Abs6Rechtssatz
Eine (Soldidarhaftung) Haftung mehrerer Bereicherter untereinander ist, anders als nach §20 Abs 3 StGB idF vor dem StRÄG1996 nicht (mehr) vorgesehen. Vielmehr soll grundsätzlich bei jeder Person der Betrag abgeschöpft werden, um den sie bereichert ist
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116481Im RIS seit
27.06.2002Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017