RS OGH 2002/5/28 11Os56/02 (11Os57/02), 11Os88/12v, 14Os62/17z

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Norm

StGB §20 Abs6

Rechtssatz

Eine (Soldidarhaftung) Haftung mehrerer Bereicherter untereinander ist, anders als nach §20 Abs 3 StGB idF vor dem StRÄG1996 nicht (mehr) vorgesehen. Vielmehr soll grundsätzlich bei jeder Person der Betrag abgeschöpft werden, um den sie bereichert ist

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116481

Im RIS seit

27.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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