Norm
ASVG §362Rechtssatz
Aus § 68 Abs 1 ASGG folgt, dass das Gericht im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn der Versicherungsträger - zu Unrecht - keine Sachentscheidung getroffen hat, weil aus seiner Sicht eine wesentliche Änderung des Zustandes nicht bescheinigt war. Dies gilt auch dann, wenn die Zugangsvoraussetzungen zu einer Pensionsleistung innerhalb der Jahresfrist des § 362 Abs 2 ASVG durch eine Gesetzesänderung erleichtert wurden und der Kläger daher nicht gehalten war, mit seiner neuen Antragstellung innerhalb der genannten Frsit eine wesentliche Änderung seines gesundheitlichen Zustandes gegenüber dem Versicherungsträger und dem Gericht glaubhaft zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116712Dokumentnummer
JJR_20020528_OGH0002_010OBS00040_02H0000_002