Norm
ASVG §223Rechtssatz
Ein Leistungsanspruch aus der Pensionsversicherung kann erst aufgrund des Eintritts eines Versicherungsfalls entstehen. Wenn eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters geltend gemacht wird, ist das Erreichen des Anfallsalters für den Leistungsanspruch vorausgesetzt. Eine Entscheidung im Leistungsverfahren Jahre vor dem in Frage kommenden Leistungsbeginn ist nicht zulässig (mit eingehender Begründung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116710Dokumentnummer
JJR_20020528_OGH0002_010OBS00011_02V0000_001