Norm
ASVG §264 Abs10 Z1Rechtssatz
Die vom Gesetzgeber seinerzeit mit der Eherechtsnovelle BGBl 1978/280 angestrebten Ziele, einerseits die Ehescheidung bei mehrjährig aufgehobener häuslicher Gemeinschaft der Ehegatten zuzulassen, andererseits aber auch die bisherige wirtschaftliche Lebensgrundlage des schutzbedürftigen Ehegatten auch nach der Scheidung zu gewährleisten, sind jedoch weiterhin zu billigen. Daraus folgt die Zulässigkeit einer gesetzlichen Differenzierung zwischen den unterhaltsrechtlichen Folgen einer Scheidung aus Verschulden (§ 49 EheG) einerseits und aufgrund Zerrüttung nach § 55 EheG andererseits. Da die pensionsrechtlichen Folgen wiederum an die unterhaltsrechtliche Stellung des geschiedenen Ehegatten anknüpfen bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Bestimmung des § 264 Abs 10 Z 1 ASVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116506Im RIS seit
27.06.2002Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015