RS OGH 2002/5/28 10ObS2/02w, 10ObS46/15k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2002
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Norm

ASVG §264 Abs10 Z1

Rechtssatz

Die vom Gesetzgeber seinerzeit mit der Eherechtsnovelle BGBl 1978/280 angestrebten Ziele, einerseits die Ehescheidung bei mehrjährig aufgehobener häuslicher Gemeinschaft der Ehegatten zuzulassen, andererseits aber auch die bisherige wirtschaftliche Lebensgrundlage des schutzbedürftigen Ehegatten auch nach der Scheidung zu gewährleisten, sind jedoch weiterhin zu billigen. Daraus folgt die Zulässigkeit einer gesetzlichen Differenzierung zwischen den unterhaltsrechtlichen Folgen einer Scheidung aus Verschulden (§ 49 EheG) einerseits und aufgrund Zerrüttung nach § 55 EheG andererseits. Da die pensionsrechtlichen Folgen wiederum an die unterhaltsrechtliche Stellung des geschiedenen Ehegatten anknüpfen bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Bestimmung des § 264 Abs 10 Z 1 ASVG.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2/02w
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 2/02w
  • 10 ObS 46/15k
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 ObS 46/15k
    Beisatz: Dies gilt für Ehegatten auch nach dem Inkrafttreten des EPG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116506

Im RIS seit

27.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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