- 13 Os 34/02
- 14 Os 96/02
Auch
- 14 Os 113/02
Vgl auch
- 13 Os 121/02
- 11 Os 154/02
Auch; Beisatz: Ein Verfahrensmangel (Z 4) liegt bei Abweisung eines Beweisantrages nur dann vor, wenn das Beweisthema einen für die Schuldfrage oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betrifft. (T1)
- 15 Os 13/03
Vgl auch; Beisatz: Anträge, welche nicht unmissverständlich erkennen lassen, dass sie einen für die Schuldfrage oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betreffen, sind aus Z 4 unbeachtlich. (T2)
- 11 Os 106/02
Auch; Beis wie T1
- 13 Os 15/03
Auch; Beis wie T1
- 15 Os 30/03
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
- 15 Os 41/03
Auch
- 15 Os 33/03
Vgl auch; Beis wie T2
- 11 Os 20/02
Vgl auch; Beis wie T2
- 13 Os 53/03
Vgl auch
- 15 Os 32/03
Vgl auch; Beis wie T1
- 13 Os 49/03
Auch; nur: Die Geltendmachung der Verfahrensrüge verlangt, dass die Anträge erhebliche Tatsachen betreffen. Weiters ist erforderlich, dass Beweismittel und Beweisthema überhaupt geeignet sein müssen, das angestrebte Ergebnis zu erreichen. (T3)
- 11 Os 132/03
Auch; Beis wie T1
- 14 Os 135/03
Auch; nur: Die Geltendmachung der Verfahrensrüge verlangt, dass die Anträge erhebliche Tatsachen betreffen, somit solche, die unmittelbar oder mittelbar der Feststellung entscheidender Tatsachen dienen; unter letzteren sind jene zu verstehen, die die Unterstellung unter ein Strafgesetz (Lösung der Schuldfrage) oder einen bestimmten Strafsatz betreffen. (T4)
Beis ähnlich wie T1
- 13 Os 135/03
Auch; nur: Die Geltendmachung der Verfahrensrüge verlangt, dass die Anträge erhebliche Tatsachen betreffen. (T5)
- 14 Os 113/04
Vgl auch
- 13 Os 134/04
Auch
- 14 Os 53/05h
Auch
- 15 Os 111/05w
Vgl auch; Beisatz: Die inhaltlichen Antragserfordernisse des Beweisantrages können sich auch aus dem Zusammenhang - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung - unmissverständlich ergeben. (T6)
- 15 Os 114/05m
Vgl auch; nur T3
- 15 Os 26/05x
Entscheidungstext OGH 08.06.2006 15 Os 26/05x
Auch; Beis wie T2
- 13 Os 61/07f
Auch; nur T5
- 11 Os 74/07b
Auch; nur T5; Beisatz: Erhebliche Tatsachen sind solche, die nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache, das heißt für Schuldspruch oder Subsumtion relevante Tatsachenfeststellung zu beeinflussen (WK-StPO § 281 Rz 340). (T7)
- 13 Os 74/07t
Vgl auch
- 11 Os 135/07y
Vgl auch
- 12 Os 147/07w
Auch; nur T5; nur T7
- 15 Os 137/07x
Beis wie T2; Bem: Vgl WK-StPO § 281 Rz 321. (T8)
- 12 Os 156/07v
Auch
- 12 Os 11/08x
Auch
- 11 Os 72/08k
Vgl auch
- 11 Os 121/08s
Vgl auch; Beis wie T7
- 12 Os 88/08w
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Es wäre Sache des Antragstellers gewesen, eingehend darzulegen, inwieweit der für sich genommen jedenfalls keine entscheidende Tatsache betreffende Umstand - ungeachtet der solcherart dem Schöffengericht vermittelten Sach- und Beweislage - hätte geeignet sein können, den Ausspruch über entscheidende Tatsachen, mithin die Lösung der Schuldfrage, nachhaltig zu beeinflussen (WK-StPO § 281 Rz 332). (T9)
- 13 Os 8/09i
Auch
- 14 Os 55/08g
Vgl; Beisatz: Eine gegen die Missachtung von Beweisanträgen gerichtete Verfahrensrüge nur dann erfolgreich sein kann, wenn sie sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten entsprechenden Antrag bezieht, dem - unabhängig von der Person des Antragstellers - neben Beweismittel und Beweisthema zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für Schuld- und Subsumtionsfrage (im Fall analoger Anwendung der Z 4 im Rahmen einer Sanktionsrüge: für die Sanktionsfrage) von Bedeutung ist, soweit dies nicht offensichtlich ist (§ 55 Abs 1 und Abs 2 StPO). (T10)
Beisatz: Die Erheblichkeit fehlt einem Beweisantrag, wenn dafür die Richtigkeit einer vom Schöffengericht (Schwurgerichtshof) als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre, wobei diese Einschätzung des erkennenden Gerichts sich naturgemäß nur auf den Urteilszeitpunkt beziehen kann, sodass jede davor getroffene Verfügung (
§ 238 Abs 2 StPO) unter dieser auflösenden Bedingung steht. (T11)
Beisatz: Wenn das Gesetz auch Prozessökonomie als Grund für die Abweisung eines Beweisantrags nur unter dem Gesichtspunkt der Undurchführbarkeit gelten lässt, wird vom Antragsteller (insbesonders von der Staatsanwaltschaft; vgl WK-StPO § 281 [2008] Rz 300) eine umso eingehendere Begründung dafür verlangt, warum das angestrebte Beweisergebnis erwartet werden kann, je mehr sein Verhalten eine bewusste Verfahrensverzögerung erkennen lässt und je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist. (T12)
Bem: Vgl zum Ganzen WK-StPO § 281 [2008] 330 ff, 342 ff). (T13)
- 13 Os 82/09x
Auch
- 13 Os 84/09s
Auch
- 13 Os 108/10x
Auch
- 11 Os 160/10d
Vgl auch
- 11 Os 46/11s
Vgl auch
- 15 Os 82/11i
Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 82/11i
Auch
- 13 Os 122/11g
Entscheidungstext OGH 17.11.2011 13 Os 122/11g
Auch
- 13 Os 125/12z
Entscheidungstext OGH 20.12.2012 13 Os 125/12z
Auch; Auch Beis wie T1
- 15 Os 1/13f
Entscheidungstext OGH 22.05.2013 15 Os 1/13f
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12
- 13 Os 38/13g
Entscheidungstext OGH 16.05.2013 13 Os 38/13g
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
- 12 Os 40/14w
Entscheidungstext OGH 08.05.2014 12 Os 40/14w
Vgl auch; Beis wie T10
- 12 Os 32/13t
Entscheidungstext OGH 03.07.2014 12 Os 32/13t
Vgl auch; Beis wie T2
- 13 Os 68/14w
Entscheidungstext OGH 25.02.2015 13 Os 68/14w
Auch
- 11 Os 47/15v
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 47/15v
Auch; Beis wie T9
- 11 Os 36/15a
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 36/15a
Vgl
- 11 Os 108/15i
Entscheidungstext OGH 20.10.2015 11 Os 108/15i
Auch
- 14 Os 56/15i
Entscheidungstext OGH 08.03.2016 14 Os 56/15i
Auch
- 12 Os 19/16k
Entscheidungstext OGH 07.04.2016 12 Os 19/16k
Auch
- 15 Os 145/15k
Entscheidungstext OGH 14.03.2016 15 Os 145/15k
Auch
- 13 Os 134/15b
Entscheidungstext OGH 09.03.2016 13 Os 134/15b
nur T5
- 15 Os 20/16d
Entscheidungstext OGH 13.04.2016 15 Os 20/16d
Auch
- 15 Os 40/17x
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 15 Os 40/17x
Auch; Beis wie T9
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