Norm
RAO allgRechtssatz
In Verfahren vor den Rechtsanwaltskammern gibt es keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iS des § 4 Abs 2 AVG, welche aufgrund einer generellen Zuständigkeitsvorschrift zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Verfügungen der Organe der Selbstverwaltungskörperschaft allgemein zuständig wäre und damit auch keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, auf welche die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 73 Abs 2 AVG übergehen könnte. In derartigen Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 keine Anwendung; ein Antrag auf Devolution der Entscheidung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ist daher nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116484Dokumentnummer
JJR_20020529_OGH0002_000BKV00002_0200000_001