RS OGH 2002/5/29 Bkv2/02, Bkv2/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2002
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Norm

RAO allg
AVG §73
AVG §4 Abs2

Rechtssatz

In Verfahren vor den Rechtsanwaltskammern gibt es keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iS des § 4 Abs 2 AVG, welche aufgrund einer generellen Zuständigkeitsvorschrift zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Verfügungen der Organe der Selbstverwaltungskörperschaft allgemein zuständig wäre und damit auch keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, auf welche die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 73 Abs 2 AVG übergehen könnte. In derartigen Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 keine Anwendung; ein Antrag auf Devolution der Entscheidung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ist daher nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • Bkv 2/02
    Entscheidungstext OGH 29.05.2002 Bkv 2/02
  • Bkv 2/07
    Entscheidungstext OGH 03.12.2007 Bkv 2/07
    Auch; Beisatz: Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ist nicht die "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" etwa im Sinn des § 4 Abs 2 AVG, die auf Grund einer generellen Zuständigkeitsvorschrift zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Verfügungen der Organe der Selbstverwaltungskörper allgemein zuständig wäre. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116484

Dokumentnummer

JJR_20020529_OGH0002_000BKV00002_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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