RS OGH 2002/5/29 13Os39/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2002
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Norm

StPO §104 Abs3
StPO §281 Abs1 Z5a

Rechtssatz

Da der Untersuchungsrichter die Aussagen vernommener Zeugen in der Regel bloß ihrem wesentlichen Inhalte nach erzählungsweise aufzunehmen hat (§ 104 Abs 3 zweiter Satz StPO), bedeutet gleichlautende Protokollierung mehrerer Aussagen keineswegs, dass die Vernommenen wortgleich ausgesagt haben. Aus dem Umstand, dass solcherart gleichlautende Aussagen vorliegen, resultieren noch keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116590

Dokumentnummer

JJR_20020529_OGH0002_0130OS00039_0200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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