Norm
StPO §281 Abs1 Z11Rechtssatz
Einer Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO in Bezug auf den in Überschreitung der Strafbefugnis erfolgten Strafausspruch des Urteils bedarf es nicht, wenn die Korrektur der den Angeklagten benachteiligenden rechtsfehlerhaften Sanktion im Rahmen der dem Oberlandesgericht obliegenden (§ 285i StPO) Entscheidung über die Berufung möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116501Im RIS seit
06.07.2002Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022