Norm
StGB §53Rechtssatz
Der Beschluss auf endgültige Entlassung kann weder den schon vorher beschlossenen Widerruf der bedingten Entlassung beseitigen noch sonst irgendwelche rechtserhebliche Wirkungen für den Verurteilten nach sich ziehen, wird jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit vom Obersten Gerichtshof beseitigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116654Dokumentnummer
JJR_20020606_OGH0002_0150OS00057_0200000_001