RS OGH 2002/6/11 1Ob106/02y, 5Ob187/02i, 2Ob73/02b, 2Ob307/01p, 2Ob37/08t, 9Ob92/09h, 10Ob42/20d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2002
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Norm

ZPO §235 Abs5 B1
KO §6 Abs1

Rechtssatz

Die Berichtigung der Parteibezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist zulässig, wenn ein nicht der Anmeldung unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 106/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 106/02y
    Veröff: SZ 2002/82
  • 5 Ob 187/02i
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 187/02i
    Auch; Beisatz: Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung erübrigt sich allerdings, wenn der Konkurs zwischenzeitig aufgehoben wurde. Das Verfahren ist in diesem Fall mit dem ehemaligen Gemeinschuldner selbst fortzusetzen. (T1)
  • 2 Ob 73/02b
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 2 Ob 73/02b
  • 2 Ob 307/01p
    Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 307/01p
    Auch; Beisatz: Forderungen, mit denen kein Anteil an der Konkursmasse begehrt wird, sind im Konkursverfahren nicht anzumelden, sondern mittels Klage gegen die vom Masseverwalter vertretene Masse durchzusetzen. (T2); Beisatz: War aber das zulässige Feststellungsbegehren nicht Gegenstand des Konkursverfahrens, kann das Verfahren nach Konkursaufhebung gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt werden. (T3)
  • 2 Ob 37/08t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 37/08t
    Auch; Vgl Beis wie T2
  • 9 Ob 92/09h
    Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 Ob 92/09h
    Beisatz: Nichts anderes kann für den Fall der Fortsetzung eines solchen Verfahrens gelten. (T4)
  • 10 Ob 42/20d
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 Ob 42/20d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116521

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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