Norm
ABGB §154 Abs3Rechtssatz
Bei der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung eines über den Kindesunterhalt geschlossenen Vergleichs durch die Eltern handelt es sich nicht um einen Beschluss im Sinne des §15 Abs 1 UVG (Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen), der auch vom Bund-durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts-angefochten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116520Dokumentnummer
JJR_20020611_OGH0002_0010OB00105_02A0000_001