Norm
BWG §63Rechtssatz
Die Tätigkeit eines Bankprüfers dient der Entlastung der Aufsichtsbehörde und soll ein zweckmäßiges Vorgehen bei der im öffentlichen Interesse angeordneten Aufsicht ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116517Dokumentnummer
JJR_20020611_OGH0002_0010OB00103_02G0000_003