RS OGH 2002/6/11 1Ob38/02y, 10Ob81/04s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2002
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Norm

AußStrG §2 A. ZPO §483 Abs3

Rechtssatz

§ 483 Abs 3 ZPO ist im Verfahren außer Streitsachen auch auf die Einschränkung eines Begehrens im Zuge des Rechtsmittelverfahrens (hier Einschränkung eines Begehrens auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen) anzuwenden. Im Revisionsrekursverfahren sind demnach die Beschlüsse der Vorinstanzen im Umfang der Einschränkung als wirkungslos festzustellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 38/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 38/02y
  • 10 Ob 81/04s
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 10 Ob 81/04s
    Vgl auch; Beisatz: Aus Anlass eines absolut unzulässigen Rechtsmittels kann der Oberste Gerichtshof den Ausspruch über die teilweise Wirkungslosigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen nicht nachholen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116607

Dokumentnummer

JJR_20020611_OGH0002_0010OB00038_02Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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