Norm
AußStrG §2 A. ZPO §483 Abs3Rechtssatz
§ 483 Abs 3 ZPO ist im Verfahren außer Streitsachen auch auf die Einschränkung eines Begehrens im Zuge des Rechtsmittelverfahrens (hier Einschränkung eines Begehrens auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen) anzuwenden. Im Revisionsrekursverfahren sind demnach die Beschlüsse der Vorinstanzen im Umfang der Einschränkung als wirkungslos festzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116607Dokumentnummer
JJR_20020611_OGH0002_0010OB00038_02Y0000_001