Norm
MRG §6 Abs4Rechtssatz
Die in §20 Abs1 Z2 litf MRG vorgesehene Ausgabenpost für die Errechnung der Hauptmietzinsreserve ist ein pauschales Äquivalent für die Einkommensteuerbelastung, die Vermietern durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 auferlegt wurde. Das gilt nur für die Zweckwidmung bzw Verwendung der bereits "angesparten" Hauptmietzinsreserve zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116908Dokumentnummer
JJR_20020611_OGH0002_0050OB00105_02F0000_002