RS OGH 2002/6/11 5Ob105/02f

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Norm

MRG §6 Abs4
MRG §18
MRG §20 Abs1 Z2 litf

Rechtssatz

Da die laufenden Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten ohnehin das steuerpflichtige Einkommen des Vermieters verringern (also insoweit gar keinen "Überschuss" entstehen lassen), ist es mit der gesetzlichen Vorgabe eines Lastenausgleichs unvereinbar, die in § 20 Abs 1 Z 2 lit f MRG vorgesehene fiktive Ausgabenpost auch außerhalb der eigentlichen Hauptmietzinsabrechnung von jenen zukünftig zu erwartenden oder anrechenbaren Mietzinseinnahmen abzuziehen, die gemäß § 3 Abs 3 Z 1 MRG (ua) den Deckungsfonds für die Kosten von Erhaltungsarbeiten bilden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116909

Dokumentnummer

JJR_20020611_OGH0002_0050OB00105_02F0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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