Norm
MRG §6 Abs1Rechtssatz
Der Vermieter kann unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 4 MRG die Erhöhung der Hauptmietzinse unmittelbar bei Gericht - ohne vorherige Einschaltung der im Gerichtssprengel vorhandenen Schlichtungsstelle - beantragen. Diese prozessuale Möglichkeit einer unmittelbaren Antragstellung bei Gericht besteht jedoch nur dann, wenn die Erhöhung der Hauptmietzinse im Sinn des § 6 Abs 4 MRG "erforderlich ist", um die Kosten der vom Mieter bereits verlangten (nicht vorweg aufzutragenden) Erhaltungsarbeit und der vom Vermieter darüber hinaus noch beabsichtigten unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeiten nach Maßgabe des § 3 Abs 3 Z 1 MRG zu decken. Dies ist vom Vermieter darzutun. Legt er dem Gericht die Erschöpfung des Deckungsfonds und die Notwendigkeit einer Erhöhung der Hauptmietzinse zur Finanzierung der bereits verfahrensgegenständlichen und der von ihm beabsichtigten anderen unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeiten nicht ausreichend dar, dann fehlt es an einem Abweisungsgrund für das ursprüngliche Begehren des Mieters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116907Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009