TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/17 2002/09/0180

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs7 idF 1995/895;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer-Hauptstraße 34, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. September 2002, Zl. UVS-07/A/36/8992/2001/56, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Beschied wurde der Beschwerdeführer der Begehung von drei Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als persönlich haftender Gesellschafter der B KEG mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Kommanditerwerbsgesellschaft als Arbeitgeberin vom 12. Oktober bis 13. Oktober 2000 drei namentlich näher bezeichnete Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung (als Bauarbeiter zur Durchführung von Trockenbauarbeiten) beschäftigt habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über dem Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG drei Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 1.200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils vier Tage) pro unberechtigt beschäftigtem Ausländer verhängt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

§ 28 Abs. 7 AuslBG (in der zufolge § 34 Abs. 15 leg. cit. mit 1. Jänner 1996 in Kraft getretenen und zur umschriebenen Tatzeit geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 895/1995) lautet:

"Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt."

Der Beschwerdeführer stellt in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht in Frage, dass die drei Ausländer - wie sich aus der Strafanzeige ergibt - am 13. Oktober 2000 an der Baustelle V von Erhebungsorganen des Arbeitsinspektorates und den beigezogenen Gendarmeriebeamten in der "Markthalle" bei der Montage von Rigipsplatten (Trockenbauarbeiten) im Bereich des Fluchtstiegenabganges betreten (arbeitend angetroffen) wurden. Mit den Trockenbauarbeiten an dieser Baustelle war die P Trockenbaugesellschaft mbH (mit dem Sitz in G) beauftragt worden; diese Gesellschaft führte die Trockenbauarbeiten jedoch nicht mit eigenen Arbeitskräften durch, sondern sie beauftragte die B KEG "als Subunternehmen" für diesen Arbeitsbereich, wobei aber die B KEG ausschließlich Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt hat. Dieser (entscheidungswesentliche) Sachverhalt ist unbestritten.

Baustellen sind Arbeitsstellen eines Unternehmens, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2002/09/0115, und die darin angegebene Judikatur). Die belangte Behörde durfte schon aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes in Zusammenhalt mit § 28 Abs. 7 AuslBG ohne weiteres als erwiesen annehmen, dass die an der Baustelle, die der B KEG zugeordnet war, arbeitend angetroffenen Ausländer vom Unternehmen des Beschwerdeführers unberechtigt beschäftigt wurden. Dass dennoch keine unberechtigte Beschäftigung dieser Ausländer vorgelegen ist, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen.

Mit seinem Hinweis auf die Bestrafung eines Verantwortlichen der P Trockenbaugesellschaft mbH vermag der Beschwerdeführer sich nicht zu entlasten, weil im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung - wie dies vorliegend der Fall war, weil die B KEG lediglich Arbeitskräfte an die P Trockenbaugesellschaft mbH überlassen hat - sowohl der Beschäftiger als der Überlasser (von Arbeitskräften) Täter der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. März 1997, Zl. 95/09/0342, und vom 24. März 2004, Zl. 2003/09/0146). Dass die an der Baustelle betretenen (arbeitend angetroffenen) Ausländer nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird - "dem Firmenchef gegenübergestellt wurden", ist nicht entscheidend bzw. ohne rechtliche Bedeutung. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde behauptet wird - die Namen der an der Baustelle arbeitend angetroffenen Ausländer "kennt". Dass die drei Ausländer an einer Baustelle, die der B KEG zugeordnet war, arbeitend angetroffen wurden, bedeutete nämlich, dass der Beschwerdeführer hätte glaubhaft machen müssen, dass diese Ausländer von seinem Unternehmen nicht beschäftigt wurden. Eine solche Glaubhaftmachung ist ihm nicht gelungen.

Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen war somit als erwiesen anzusehen.

Insoweit der Beschwerdeführer einzelne im angefochtenen Bescheid dargelegte Erwägungen der belangten Behörde zur Beweiswürdigung als "unsachlich" bzw. "willkürlich" rügt und daraus eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ableitet, ist ihm zwar einzuräumen, dass in der Bescheidbegründung allenfalls teilweise eine unpassende bzw. unangebrachte "Wortwahl" verwendet wurde, diese Kritik betrifft jedoch keinen wesentlichen Sachverhalt und sie kann letztlich auch deshalb nicht erheblich sein, weil es im Hinblick auf den unstrittigen Sachverhalt ohnedies keiner Beweiswürdigung bedurft hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 17. November 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090180.X00

Im RIS seit

10.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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