RS OGH 2002/6/12 7Ob107/02i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2002
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Norm

ZPO §84
ZPO §85
ZPO §506 Abs1

Rechtssatz

Wenn der Rechtsmittelwerber bloß die Aufhebung der Entscheidung des Rekursgerichtes samt Auftrag zur neuerlichen Entscheidung durch dieses in merito beantragte, so schadet dies nicht, wenn bereits alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache durch den Obersten Gerichtshof erfüllt sind. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (zur Nachholung eines Abänderungsantrages im Revisionsrekurs ist bei dieser Sachlage entbehrlich und wäre ein bloßer verfahrensverzögernder Formalismus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116707

Dokumentnummer

JJR_20020612_OGH0002_0070OB00107_02I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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