Norm
ZPO §84Rechtssatz
Wenn der Rechtsmittelwerber bloß die Aufhebung der Entscheidung des Rekursgerichtes samt Auftrag zur neuerlichen Entscheidung durch dieses in merito beantragte, so schadet dies nicht, wenn bereits alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache durch den Obersten Gerichtshof erfüllt sind. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (zur Nachholung eines Abänderungsantrages im Revisionsrekurs ist bei dieser Sachlage entbehrlich und wäre ein bloßer verfahrensverzögernder Formalismus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116707Dokumentnummer
JJR_20020612_OGH0002_0070OB00107_02I0000_002