RS OGH 2002/6/13 8ObA79/02d, 8ObA157/02z, 9ObA119/03w, 8ObA111/03m, 9ObA127/12k, 9ObA165/13z, 9ObA92

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Veröffentlicht am 13.06.2002
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Norm

AngG §27 Z2 E2

Rechtssatz

Der Arbeitgeber ist - umso mehr, je länger das Arbeitsverhältnis bereits dauert - verpflichtet, dem nur mehr beschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer nach Möglichkeit Arbeiten zuzuweisen, zu deren Verrichtung er auch weiterhin in der Lage ist. Allerdings kommen nur solche Verweisungstätigkeiten in Betracht, die auch dem Arbeitgeber vernünftigerweise zumutbar sind. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Betrieb umzuorganisieren, um eine in Betracht kommende Tätigkeit überhaupt erst zu schaffen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber einen partiell arbeitsunfähigen Arbeitnehmer nur dann im Sinne des § 27 Z 2 AngG entlassen kann, wenn er keine zumutbare Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zuzuweisen oder wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers ablehnt. Die Beweislast dafür, dass keine geeigneten Ersatztätigkeiten vorhanden sind, trifft den (für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes beweispflichtigen) Arbeitgeber.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 79/02d
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 79/02d
  • 8 ObA 157/02z
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 ObA 157/02z
    Vgl auch
  • 9 ObA 119/03w
    Entscheidungstext OGH 05.11.2003 9 ObA 119/03w
    nur: Der Arbeitgeber ist - umso mehr, je länger das Arbeitsverhältnis bereits dauert - verpflichtet, dem nur mehr beschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer nach Möglichkeit Arbeiten zuzuweisen, zu deren Verrichtung er auch weiterhin in der Lage ist. Allerdings kommen nur solche Verweisungstätigkeiten in Betracht, die auch dem Arbeitgeber vernünftigerweise zumutbar sind. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Betrieb umzuorganisieren. (T1); Beisatz: Der auf Erbringung von Kraftfahrerleistungen gerichtete Arbeitsvertrag würde daher für sich allein eine andere Beschäftigung nicht ausschließen. (T2)
  • 8 ObA 111/03m
    Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 111/03m
    Auch; nur: Der Arbeitgeber ist - umso mehr, je länger das Arbeitsverhältnis bereits dauert - verpflichtet, dem nur mehr beschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer nach Möglichkeit Arbeiten zuzuweisen, zu deren Verrichtung er auch weiterhin in der Lage ist. Allerdings kommen nur solche Verweisungstätigkeiten in Betracht, die auch dem Arbeitgeber vernünftigerweise zumutbar sind. Die Beweislast dafür, dass keine geeigneten Ersatztätigkeiten vorhanden sind, trifft den (für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes beweispflichtigen) Arbeitgeber. (T3)
  • 9 ObA 127/12k
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 127/12k
    Veröff: SZ 2013/21
  • 9 ObA 165/13z
    Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 ObA 165/13z
    Beisatz: Den Arbeitgeber trifft keine Verpflichtung, einen Arbeitnehmer, der seine dienstvertraglich vereinbarte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, außerhalb der vertraglich vereinbarten Tätigkeit weiterzubeschäftigen. (T4);
    Veröff: SZ 2014/49
  • 9 ObA 92/14s
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 92/14s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116675

Im RIS seit

13.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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