RS OGH 2002/6/18 10ObS421/01m

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Veröffentlicht am 18.06.2002
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Norm

ASVG §292

Rechtssatz

Für die Anrechnung des Einkommens im Bereich des Ausgleichszulagenrechts ist entscheidend, inwieweit dieses dem Pensionsberechtigten real zur Verfügung steht. Der Pensionist ist nicht verpflichtet, sich auf Einkunftsarten zu beschränken, die Erträge abwerfen, weil er auch gar nicht verpflichtet ist, zur Verminderung des Ausgleichszulagenanspruchs überhaupt ein Einkommen zu erwerben. Der "Anspannungsgrundatz" kommt daher auch bei der Einkommensermittlung nicht zum Tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116799

Dokumentnummer

JJR_20020618_OGH0002_010OBS00421_01M0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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