Norm
ASVG §85Rechtssatz
Die Entstehung des Anspruchs auf Invaliditätspension zum Stichtag gemäß § 85 ASVG -das Leistungsverhältnis- ist die Grundlage für die Gewährung der Leistung. Soweit eine Leistung für einen bestimmten Zeitraum gebührt, wie etwa eine Pension, bedarf es noch der Festlegung, ab welchem Zeitpunkt diese Leistung zusteht. Das Gesetz bezeichnet diesen Zeitpunkt als Anfall der Leistung (§86 ASVG). Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruchs an (§86 Abs 1 ASVG). Gesetzliche Bestimmungen können daher dazu führen, dass der Leistungsanfall vom Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsverhältnisses abweicht (vgl 10 ObS 331/92).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116848Dokumentnummer
JJR_20020618_OGH0002_010OBS00030_02P0000_001