Norm
ASVG §86 Abs3 Z2Rechtssatz
Wurde die bisherige Tätigkeit bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht aufgegeben, fällt die Invaliditätspension vorerst nicht an. Dies gilt sowohl für gelernte (angelernte) Arbeiter (§ 255 Abs 1 und 2 ASVG) als auch für ungelernte Arbeiter (§ 255 Abs 3 ASVG). Der bisherigen Tätigkeit kommt daher, auch wenn sie nicht im Rahmen eines Berufsschutzes ausgeübt wird, eine entscheidende Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116847Im RIS seit
18.07.2002Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012