RS OGH 2002/6/18 10ObS309/01s, 10ObS152/02d, 10ObS317/02v, 10ObS173/03v, 10ObS42/12t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2002
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Norm

ASVG §86 Abs3 Z2
ASVG §255 A

Rechtssatz

Wurde die bisherige Tätigkeit bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht aufgegeben, fällt die Invaliditätspension vorerst nicht an. Dies gilt sowohl für gelernte (angelernte) Arbeiter (§ 255 Abs 1 und 2 ASVG) als auch für ungelernte Arbeiter (§ 255 Abs 3 ASVG). Der bisherigen Tätigkeit kommt daher, auch wenn sie nicht im Rahmen eines Berufsschutzes ausgeübt wird, eine entscheidende Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 309/01s
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 309/01s
  • 10 ObS 152/02d
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 152/02d
    Auch; Veröff: SZ 2002/105
  • 10 ObS 317/02v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 317/02v
    Vgl auch; nur: Wurde die bisherige Tätigkeit bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht aufgegeben, fällt die Invaliditätspension vorerst nicht an. Der bisherigen Tätigkeit kommt daher eine entscheidende Bedeutung zu. (T1); Beisatz: Das bisherige Beschäftigungsverhältnis darf jedenfalls soweit nicht weiterbestehen, als es eine idente Tätigkeit zum Gegenstand hat. (T2)
  • 10 ObS 173/03v
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 10 ObS 173/03v
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Anfall der Invaliditätspension wird auch dadurch verhindert, dass der Versicherte die Tätigkeit, auf Grund welcher er als invalid gilt, als geringfügig, nicht vollversicherter Beschäftigter weiter ausübt. (T3)
  • 10 ObS 42/12t
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 42/12t
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116847

Im RIS seit

18.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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