Norm
ASVG §86Rechtssatz
Nach § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG ist für den Anfall einer Invaliditätspension zusätzlich zu den in § 86 Abs 3 Z 2 erster und zweiter Satz ASVG genannten Voraussetzungen die Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher der Versicherte als invalid gilt, erforderlich. Diese Regelung dient der Vermeidung von Missbräuchen. Es soll verhindert werden, dass neben dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird (vgl 10 ObS 129/99i).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116849Im RIS seit
18.07.2002Zuletzt aktualisiert am
28.04.2021