RS OGH 2002/6/18 10ObS30/02p, 10ObS309/01s, 10ObS152/02d, 10ObS314/02b, 10ObS317/02v, 10ObS173/03v,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2002
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Norm

ASVG §86
ASVG §254 Abs1
GSVG §55 Abs2 Z2 litb

Rechtssatz

Nach § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG ist für den Anfall einer Invaliditätspension zusätzlich zu den in § 86 Abs 3 Z 2 erster und zweiter Satz ASVG genannten Voraussetzungen die Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher der Versicherte als invalid gilt, erforderlich. Diese Regelung dient der Vermeidung von Missbräuchen. Es soll verhindert werden, dass neben dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird (vgl 10 ObS 129/99i).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 30/02p
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 30/02p
    Veröff: SZ 2002/84
  • 10 ObS 309/01s
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 309/01s
    nur: Diese Regelung dient der Vermeidung von Missbräuchen. Es soll verhindert werden, dass neben dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird. (T1); Beisatz: Das bisherige Beschäftigungsverhältnis darf daher jedenfalls soweit nicht weiterbestehen, als es eine idente Tätigkeit zum Gegenstand hat. Die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit hindert nicht den Anfall der Pension. (T2)
  • 10 ObS 152/02d
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 152/02d
    nur T1; Veröff: SZ 2002/105
  • 10 ObS 314/02b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 314/02b
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2
  • 10 ObS 317/02v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 317/02v
    Beis wie T2; Beisatz: Der Bezug einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung (beziehungsweise nunmehr von Urlaubsentgelt) hindert den Leistungsanfall nicht. (T3)
  • 10 ObS 173/03v
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 10 ObS 173/03v
    Beis wie T2; Beisatz: Der Anfall der Invaliditätspension wird auch dadurch verhindert, dass der Versicherte die Tätigkeit, auf Grund welcher er als invalid gilt, als geringfügig, nicht vollversicherter Beschäftigter weiter ausübt. (T4)
  • 10 ObS 123/05v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2005 10 ObS 123/05v
    nur: Nach § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG ist für den Anfall einer Invaliditätspension zusätzlich zu den in § 86 Abs 3 Z 2 erster und zweiter Satz ASVG genannten Voraussetzungen die Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher der Versicherte als invalid gilt, erforderlich. (T5)
  • 10 ObS 7/12w
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 7/12w
    Auch
  • 10 ObS 42/12t
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 42/12t
    Vgl auch
  • 10 ObS 3/21w
    Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 ObS 3/21w
    nur T1; Beisatz: Hier: § 55 Abs 2 Z 2 lit b GSVG. (T6)
    Beisatz: Eine im Sinne des § 55 Abs 2 Z 2 lit b GSVG (vollständige) Aufgabe der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit, die für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit maßgeblich war, liegt in den Fällen des § 2 Abs 1 Z 1 GSVG nur vor, wenn die faktische Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit mit der Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einher geht. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116849

Im RIS seit

18.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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