Norm
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §253d Abs2Rechtssatz
Beim Wegfall der Pension nach § 253d Abs2 ASVG bleibt der Anspruch auf die Leistung an sich gewahrt; der Wegfall berührt also den Anspruch auf die Leistung als solche nicht; es wird lediglich die Pensionsauszahlung gehemmt. Daher ist es dem Versicherungsträger nicht verwehrt, den Wegfall der durch ein Grundurteil im Sinn des § 89 Abs2 ASGG zuerkannten Leistung auch noch anlässlich der notwendig werdenden bescheidmäßigen Festsetzung der endgültigen Höhe der Leistung auszusprechen, selbst wenn er es unterlassen hat, in dem durch das Grundurteil beendeten Rechtssstreit die den Wegfall begründenden - aber die Anspruchsvoraussetzung eben nicht berührenden - Tatsachen mit Einwendung geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116708Dokumentnummer
JJR_20020618_OGH0002_010OBS00065_02K0000_001