Norm
ASGG §89 Abs2Rechtssatz
Erfüllt der (die) auf Gewährung einer Invaliditätspension gegen den ablehnenden Bescheid des Pensionsversicherungsträgers klagende Versicherte die materiellen und formellen Leistungsvoraussetzungen der begehrten Leistung und ist deren Anfall deshalb gehemmt, weil er (sie) spätestens im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Tätigkeit, auf Grund der er (sie) als invalid gilt, noch nicht aufgegeben hat, so ist die Sozialrechtssache mit Grundurteil nach § 89 Abs 2 ASGG, nämlich mit der Feststellung des Bestehens des Anspruchs auf Invaliditätspension zum maßgeblichen Stichtag dem Grunde nach unter gleichzeitigem Ausspruch, dass die Leistung erst anfällt, wenn der (die) Kläger(in) diese - konkret zu bezeichnende - Tätigkeit aufgibt, sowie mit dem Auftrag zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung, zu erledigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116851Im RIS seit
18.07.2002Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012