RS OGH 2002/6/18 10ObS30/02p, 10ObS309/01s, 10ObS314/02b, 10ObS56/03p, 10ObS7/12w, 10ObS42/12t

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Veröffentlicht am 18.06.2002
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Norm

ASGG §89 Abs2
ASVG §85
ASVG §86
ASVG §254 Abs1

Rechtssatz

Erfüllt der (die) auf Gewährung einer Invaliditätspension gegen den ablehnenden Bescheid des Pensionsversicherungsträgers klagende Versicherte die materiellen und formellen Leistungsvoraussetzungen der begehrten Leistung und ist deren Anfall deshalb gehemmt, weil er (sie) spätestens im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Tätigkeit, auf Grund der er (sie) als invalid gilt, noch nicht aufgegeben hat, so ist die Sozialrechtssache mit Grundurteil nach § 89 Abs 2 ASGG, nämlich mit der Feststellung des Bestehens des Anspruchs auf Invaliditätspension zum maßgeblichen Stichtag dem Grunde nach unter gleichzeitigem Ausspruch, dass die Leistung erst anfällt, wenn der (die) Kläger(in) diese - konkret zu bezeichnende - Tätigkeit aufgibt, sowie mit dem Auftrag zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung, zu erledigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116851

Im RIS seit

18.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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