Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BB-SozPG 1997 §22f Abs1 idF 2001/I/155;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in H, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 27. April 2004, Zl. BMWA-223.729/5001- Pers/3/2004, betreffend Abschlagszahlung gemäß § 22f Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis 31. Juli 2003 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er war bis zum 31. Dezember 2000 in der Bundesgebäudeverwaltung Österreich als Verwaltungs- und Rechnungsführer bei der Gebäudeverwaltung Salzburg tätig. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 wurde die Bundesgebäudeverwaltung Österreich durch das Bundesimmobiliengesetz, BGBl. I Nr. 141/2000 (im Folgenden: BIG) ausgegliedert und die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (im Folgenden: IMB) errichtet. Für Beamte des Bundes, die am Tag vor der Ausgliederung in die Planstellenbereiche 6450 oder 6453 ernannt waren (darunter fiel auch der Beschwerdeführer), wurde das "Amt der Bundesimmobilien" als Dienststelle eingerichtet (vgl. § 24 Abs. 1 BIG). Gemäß § 24 Abs. 2 BIG wurden diese Beamten (somit auch der Beschwerdeführer) mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 der IMB zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, wobei der Beschwerdeführer in der Landesdirektion Salzburg im Bereich der Haus- und Liegenschaftsverwaltung eingesetzt wurde.
Am 23. Juli 2003 erklärte der Beschwerdeführer beim Amt der Bundesimmobilien im Hinblick auf die bescheidmäßige Ablehnung seines Ansuchens um Karenzierung für die Dauer von fünf Jahren seinen Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Wirkung des nächstfolgenden Monatsersten und beantragte gleichzeitig die Zuerkennung einer Abschlagszahlung gemäß § 22f des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 (im Folgenden: BB-SozPG).
Seinen Anspruch auf Zuerkennung der Abschlagszahlung begründete er damit, dass sein Arbeitsplatz eines Verwaltungs- und Rechnungsführers bei der Gebäudeverwaltung Salzburg bereits mit Auflassung der Gebäudeverwaltung Salzburg zum Zeitpunkt der Ausgliederung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich (1. Jänner 2001) auf Dauer aufgelassen worden sei. Seit 1. Jänner 2001 habe er bei der IMB - Landesdirektion Salzburg einen Arbeitsplatz außerhalb des systemisierten Planstellenbereichs. Der seinerzeitige Arbeitsplatz im systemisierten Planstellenbereich könne mangels Dienststelle nicht mehr nachbesetzt werden. Mit seinem Ausscheiden aus dem definitiven Dienstverhältnis müsse deshalb die Bestimmung des § 22f BB-SozPG zur Anwendung gelangen. Selbst wenn man annähme, sein Arbeitsplatz sei nicht mit 1. Jänner 2001 aufgelassen worden, gebühre ihm die Abschlagszahlung gem. § 22f BB-SozPG, da jedenfalls mit Wirksamwerden seines nunmehrigen Austrittes aus dem Bundesdienst sein Arbeitsplatz aufgelassen werde und ihm auch kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden könne.
Mit Bescheid des Amtes der Bundesimmobilien vom 12. Jänner 2004 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aus Anlass seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis beim Amt der Bundesimmobilien mit Ablauf des 31. Juli 2003 keine Abschlagszahlung gemäß § 22f BB-SozPG gebührt.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Austritt des Beschwerdeführers aus dem Dienstverhältnis sei erst nach Ablehnung seines Antrages auf Gewährung eines Karenzurlaubes erfolgt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auflösung des Arbeitsplatzes gemäß § 22f BB-SozPG sei zu keinem Zeitpunkt realisiert worden. Durch sein selbstbestimmtes Ausscheiden aus dem definitiven Dienstverhältnis seien die Voraussetzungen für die Anwendung des § 22f BB-SozPG nicht gegeben. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, sein Arbeitsplatz eines Verwaltungs- und Rechnungsführers bei der Gebäudeverwaltung sei bereits mit Auflassung der Gebäudeverwaltung Salzburg zum Zeitpunkt der Ausgliederung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich (1. Jänner 2001) auf Dauer aufgelassen worden, sei festzuhalten, dass sich die Bestimmung des § 22f BB-SozPG ausschließlich auf aktuelle Auflösungen eines Arbeitsplatzes und nicht auf allfällige historische Änderungen des Arbeitsplatzes beziehe. Die Ansicht des Beschwerdeführers, sein Arbeitsplatz liege auf Grund der Ausgliederung des Unternehmens mit 1. Jänner 2001 außerhalb eines systemisierten Planstellenbereiches, habe für die Frage der Anwendbarkeit des § 22f BB-SozPG keine Bedeutung, weil sich aus dem BIG für alle Beamten des Bundes, die am Tag vor der Ausgliederung in die Planstellenbereiche 6450 oder 6453 ernannt gewesen seien, eine Änderung dahingehend ergeben habe, dass sie ab dem 1. Jänner 2001 (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der Bundesimmobilien angehörten und der IMB zur dauernden Dienstleistung zugewiesen seien. Das Aufgehen der Gebäudeverwaltung Salzburg im Unternehmen der IMB mit 1. Jänner 2001 könne sohin nicht mit der von § 22f BB-SozPG geforderten Auflösung eines Arbeitsplatzes im Jahr 2003 in ursächliche Verbindung gebracht werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, das Gesetz fordere für den Anspruch auf eine Abschlagszahlung lediglich die dauernde Auflassung eines Arbeitsplatzes und die Nichtzuweisung eines der bisherigen Verwendung des Beamten entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes in seinem Ressort, sowie das Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis, wobei der Austritt eines Beamten immer nur durch selbstbestimmtes Agieren erfolgen könne. Faktum sei, dass sein Arbeitsplatz als Verwaltungs- und Rechnungsführer bei der Gebäudeverwaltung bereits mit Auflassung der Gebäudeverwaltung Salzburg zum Zeitpunkt der Ausgliederung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich mit 1. Jänner 2001 auf Dauer aufgelassen und ihm bis zum heutigen Tage kein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz innerhalb des Ressorts zugewiesen worden sei. Außerdem sei auch sein mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 zugewiesener Arbeitsplatz bei der IMB mit seinem Ausscheiden aus dem Bundesdienst mit 31. Juli 2003 ebenfalls auf Dauer aufgelassen und nicht nachbesetzt worden.
Mit Schreiben vom 19. März 2004 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, sie habe über eine Auflösung seines Arbeitsplatzes im Bereich der IMB erst nach seiner Austrittserklärung disponieren können. Sie räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, von der er auch Gebrauch machte. Dort hielt er der belangten Behörde entgegen, dass eine Auflösung dieses zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes schon früher möglich gewesen sei, zumal er sich bereiterklärt habe, im Falle der Ablehnung des beantragten Karenzurlaubes schon mit Ablauf des Februar 2003 auszutreten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2004 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aus Anlass seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis mit Ablauf des 31. Juli 2003 keine Abschlagszahlung gemäß § 22f BB-SozPG gebührt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Gebührlichkeit einer Abschlagszahlung gemäß § 22f BB-SozPG seien im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Nach der mit 1. Jänner 2001 erfolgten Ausgliederung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich sei der vom Beschwerdeführer bis dahin besetzte Arbeitsplatz als Verwaltungs- und Rechnungsführer bei der Gebäudeverwaltung Salzburg in den Bereich Haus- und Liegenschaftsverwaltung der Landesdirektion Salzburg der IMB transferiert worden. Eine dauernde Auflassung seines Arbeitsplatzes könne daraus nicht abgeleitet werden. Die Initiative zum Verlassen dieses Arbeitsplatzes sei nachweislich vom Beschwerdeführer ausgegangen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Dienstbehörde die Absicht hatte, den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auf Dauer aufzulassen. Es hätte daher auch keine Veranlassung gegeben, dem Beschwerdeführer einen anderen der bisherigen Verwendung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zuzuweisen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Abschlagszahlung gemäß § 22f BB-SozPG nicht gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Abschlagszahlung nach § 22f BB-SozPG verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstatte eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000 (BIG), lauten auszugsweise:
"3. Abschnitt
Ausgliederung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich - Errichtung der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (IMB)
Gründung und Ausgliederung
§ 6. (1) Zur Fortführung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich wird kraft dieses Bundesgesetzes mit Wirkung zum 1. Jänner 2001 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut 'Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH' errichtet. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906.
(2) Die Bundesgebäudeverwaltung Österreich wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit 1. Jänner 2001 mit dem gesamten ihr zuzurechnenden, bundeseigenen beweglichen Vermögen, samt aller damit verbundenen Rechten und Pflichten, Schulden und sonstigen Lasten, Gesellschaftsvermögen der Immobiliengesellschaft des Bundes mbH.
...
7. Abschnitt
Überleitung der Bediensteten
Beamte des Bundes
§ 24. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das 'Amt der Bundesimmobilien' eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar nachgeordnet und wird von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden ist. Dieses Amt ist Dienstbehörde erster Instanz im Sinne des § 2 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162/1981, in der jeweils geltenden Fassung. Der Umfang seiner Befugnisse richtet sich nach § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung. Gegen seine Entscheidungen steht der Rechtszug an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen.
(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor der Ausgliederung gemäß § 6 in die Planstellenbereiche 6450 oder 6453 ernannt sind, gehören ab dem 1. Jänner 2001 (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind der Immobiliengesellschaft des Bundes mbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. ...
...
Subsidiäre Rechtsanwendung
§ 30. Im Übrigen gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes vorsieht, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, BGBl. I Nr. 138/1997, in der jeweils geltenden Fassung."
Die Bestimmung des § 22f des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, wurde durch Art. 1 Z. 24 der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155, innerhalb des neu geschaffenen sechsten Abschnittes dieses Gesetzes eingefügt und trat mit 29. Dezember 2001 in Kraft. § 22f Abs. 1 leg. cit lautet:
"Abschlagszahlung
§ 22f. (1) Scheidet ein definitiver Beamter, dessen Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen und dem innerhalb von zwei Monaten ab Auflassung des Arbeitsplatzes kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen wird, durch Austritt aus dem Dienstverhältnis aus, so gebührt ihm eine Abschlagszahlung."
Im Vorblatt zu den Erläuterungen RV 842 BlgNR XXI. GP, 8, zur 2. Dienstrechts-Novelle 2001 wird unter "Probleme" Folgendes ausgeführt:
"Im Zuge von Verwaltungsreform- und Reorganisationsmaßnahmen werden in den kommenden beiden Jahren im öffentlichen Dienst Arbeitsplätze aufgelassen, ohne dass Ersatzarbeitsplätze in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen."
Unter "Finanzielle Auswirkungen" führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 842 BlgNR XXI. GP, 9, zur 2. Dienstrechts-Novelle 2001 unter anderem aus:
"Die Anzahl der in den nächsten beiden Jahren stattfindenden Arbeitsplatzauflassungen kann aus heutiger Sicht auch nicht annähernd abgeschätzt werden. Für die folgenden Berechnungen wird daher davon ausgegangen, dass im Geltungszeitraum (2002 und 2003) jährlich jeweils 500 Bedienstete jede der vier geplanten Maßnahmen (Vorruhestand, Austritt, Karenzierung, vorzeitiger Ruhestand) - insgesamt somit 4000 Bedienstete - in Anspruch nehmen.
...
Hervorzuheben ist damit, dass die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen von der Anzahl und insbesondere auch von der Qualität der in den beiden kommenden Jahren aufzulassenden Arbeitsplätze und von der sich erst in der Praxis zeigenden Attraktivität der Sozialplanregelungen abhängen und damit von der folgenden, auf Annahmen beruhenden Darstellungen voraussichtlich mehr oder weniger stark abweichen wird."
Die Bestimmung des § 22f BB-SozPG trat mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft (§ 24 Abs. 3 letzter Satz BB-SozPG in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003).
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Arbeitsplatz sei unzweifelhaft mit 1. Jänner 2001 weggefallen. Da sein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen worden sei, ihm kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen worden sei und er aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sei, lägen alle Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 22f BB-SozPG vor. Auch wenn man davon ausginge, dass sein Arbeitsplatz trotz Privatisierung weiterbestanden habe, würde sich daran nichts ändern. In diesem Fall hätte naturgemäß die allgemeine Betrachtungsweise zu gelten, wonach es darauf ankomme, ob die Agenden des bisherigen Arbeitsplatzes im Wesentlichen in einem (weiter) bestehenden Arbeitsplatz zusammengefasst blieben, mögen diese auch eine neue Bezeichnung erhalten oder organisatorisch neu eingegliedert worden sein. Auch nach diesen Kriterien hätte sich der Wegfall seines Arbeitsplatzes ergeben.
Auch beruhe der angefochtene Bescheid auf einem mangelhaften Verfahren, da weder die erstinstanzliche noch die belangte Behörde Tatsachen erhoben und festgestellt hätten, aus denen sich das Fortbestehen oder Nichtfortbestehen seines Arbeitsplatzes rechtlich beurteilen ließe. Auch der Umstand, dass der Dienststellenausschuss mit keiner der hier relevanten Fragen befasst worden sei, weder mit irgend einer "Transferierung" des Arbeitsplatzes vom Bund zur privatrechtlichen Gesellschaft noch mit damit zusammenhängenden Organisationsfragen in Verbindung mit ihrer Auswirkung auf Fortbestehen oder Nichtfortbestehen von Arbeitsplätzen, belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
§ 22f BB-SozPG regelt die Gebührlichkeit eines Anspruchs auf Abschlagszahlung aus Anlass des Austritts aus dem Dienstverhältnis. Da der hier erfolgte Austritt des Beschwerdeführers im zeitlichen Geltungsbereich dieser Gesetzesbestimmung erfolgte, stünde deren Außerkrafttreten mit Ablauf des 31. Dezember 2003, welches nicht als Beendigung des Rechtsfolgenbereiches zu verstehen ist, ihrer Anwendbarkeit im Beschwerdefall nicht entgegen.
Nach dem ersten Absatz dieser Gesetzesbestimmung gebührt dem definitiven Beamten eine Abschlagszahlung, wenn sein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird, ihm innerhalb von zwei Monaten ab Auflassung des Arbeitsplatzes kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen wird und er durch Austritt aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Erste Tatbestandsvoraussetzung des § 22f BB-SozPG ist somit die dauerhafte Auflassung des Arbeitsplatzes.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, diese Tatbestandsvoraussetzung sei mit der Ausgliederung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich am 1. Jänner 2001 eingetreten.
Die erstinstanzliche Behörde hat ihre Entscheidung unter anderem damit begründet, dass die Bestimmung des § 22f BB-SozPG sich ausschließlich auf "aktuelle Auflösungen" eines Arbeitsplatzes und nicht auf allfällige "historische Änderungen" des Arbeitsplatzes beziehe. Dieses Argument ist im Ergebnis nach Maßgabe folgender Erwägungen zutreffend:
Bereits im Vorblatt zu den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 2. Dienstrechts-Novelle 2001 (842 BlgNR XXI. GP) wird ausgeführt, dass im Zuge von Verwaltungs- und Reorganisationsmaßnahmen in den kommenden beiden Jahren (gemeint sind die Jahre 2002 und 2003) im öffentlichen Dienst Arbeitsplätze aufgelassen werden. Auch dem allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist zu entnehmen, dass sich die in dem neu eingefügten Abschnitt 6 des BB-SozPG enthaltenen "Sozialplanmaßnahmen" (Vorruhestand, Austritt, Karenzierung, vorzeitiger Ruhestand) auf Arbeitsplatzauflassungen "in den nächsten beiden Jahren" (somit in den Jahren 2002 und 2003) beziehen. Arbeitsplatzauflassungen, die bereits vor Inkrafttreten des § 22f BB-SozPG erfolgt sind, sollten demnach nicht erfasst werden. Sämtliche der in § 22f Abs. 1 BB-SozPG umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen (dauerhafte Auflassung des Arbeitsplatzes, Nichtzuweisung eines der bisherigen Verwendung entsprechenden, mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes innerhalb von zwei Monaten und Austritt des Beamten) müssen folglich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 22f BB-SozPG eingetreten sein. Neben den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien spricht insbesondere auch die im Gesetzestext erfolgte Umschreibung dieser Tatbestandsvoraussetzungen in der Gegenwartsform für die hier vertretene Auslegung.
Da die Ausgliederung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich bereits mit 1. Jänner 2001 - somit zu einem Zeitpunkt in dem die Bestimmung des § 22f BB-SozPG noch nicht in Kraft stand - erfolgt ist, konnten die damit verbundenen Organisationsänderungen keinesfalls den Tatbestand der "Auflösung eines Arbeitsplatzes auf Dauer" im Verständnis des ersten Absatzes dieser Gesetzesbestimmung erfüllen.
Der von der belangten Behörde getroffenen Annahme, eine Auflösung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Bereich der IMB (unter Abstandnahme von der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes an ihn) sei vor seiner Austrittserklärung nicht einmal geplant gewesen, wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Es kann daher dahinstehen, ob nach § 22f Abs. 1 BB-SozPG im Zeitpunkt der Austrittserklärung der Arbeitsplatz bereits aufgelöst worden und die dort umschriebene Zweimonatsfrist fruchtlos abgelaufen sein muss oder ob es genügt, dass die Behörde die Arbeitsplatzauflösung unter Abstandnahme einer fristgerechten Neuzuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes beabsichtigt und - was jedenfalls erforderlich wäre - den Beamten hievon in Kenntnis setzt, woraufhin dieser austritt. Ein Rechtsanspruch darauf, dass die Dienstbehörde derartige Maßnahmen überhaupt ergreift, besteht nicht.
Im Ergebnis war es somit nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid feststellte, dass dem Beschwerdeführer keine Abschlagszahlung gemäß § 22f BB-SozPG gebührt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandsersatz stützt sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. November 2004
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120086.X00Im RIS seit
17.12.2004