Norm
PSG §35 Abs2 Z1Rechtssatz
Im Verfahren außer Streitsachen ist auch über die Frage zu entscheiden, ob dem Stiftungsvorstand ein zulässiger Widerruf des Stifters zugegangen ist. Zu einer Unterbrechung dieses Verfahrens bis zur Entscheidung eines Prozessgerichtes über die Frage der Zulässgkeit des Widerrufs besteht daher kein Anlass.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116575Dokumentnummer
JJR_20020620_OGH0002_0060OB00120_02V0000_001