Norm
ABGB §879 Abs2 Z2 CIInRechtssatz
Wenn auch eine in Form der Quota litis erfolgsorientierte Drittfinanzierung von Prozesskosten durch einen Prozessfinanzierer nicht grundsätzlich unzulässig erscheint, so kann eine Zusammenarbeit zwischen einem Rechtsanwalt und einem Prozessfinanzierer, insbesondere wenn sie eine ständige ist, zumindest für den Anwalt, auch wenn er selbst aus der Quota litis-Regelung des Klienten mit dem Prozessversicherer direkt nicht begünstigt ist, zu einem inidrekten Ausnützen dieser für einen Anwalt verpönten Regelung durch zusätzliche Prozessbeauftragungen kommen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ProzesskostenfinanziererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0104683Im RIS seit
24.07.2002Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022