Norm
WGG 1979 idF vor der WRN 2002 §7 Abs3 Z6aRechtssatz
Einem mittelbaren Druck zum Verkauf der Wohnungen an die Mieter sind gemeinnützige Bauvereinigungen insofern ausgesetzt, als sie gemäß § 7 Abs 3 Z 6a WGG 1979 idF vor der WRN 2002 die Wohnungen an Dritte nur nach vorheriger Einladung der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu einer Antragstellung gemäß § 15c WGG verkaufen dürfen. Der Gesetzgeber hat dies als Teil eines Plans für den "vorrangigen" Verkauf von Wohnhäusern gemeinnütziger Bauvereinigungen an die jeweiligen Mieter deklariert, was zumindest als Auslegungsmaxime zu beachten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116913Dokumentnummer
JJR_20020625_OGH0002_0050OB00149_02A0000_001