Norm
StGB §206 Abs1Rechtssatz
Ob eine geschlechtliche Handlung als dem Beischlaf gleichzusetzend zu bewerten ist, ist nicht abstrakt, sondern an Hand einer Gesamtbetrachtung ihrer fallspezifischen Ausprägung von Täter- und Opferseite her zu beantworten, wobei auch das geringe Alter des Tatopfers in die Beurteilung miteinzubeziehen ist. Demnach kann das Einführen der Zunge in die Scheide eines zehnjährigen Mädchens im Sinne des § 206 Abs 1 StGB tatbildlich sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116530Im RIS seit
26.07.2002Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022