Norm
EO §303Rechtssatz
Überweisung einer gepfändeten Forderung an nachrangige betreibenden Parteien ist auch im Umfang der bereits erfolgten Überweisung zulässig. Anders als die Überweisung an Zahlungsstatt, die die Wirkung einer Zession hat und damit nachrangige Pfändungspfandrechte in ihrem Umfang zum Erlöschen bringt, stehen dem Fortbestehen von Pfändungspfandrechten und Überweisungen bis zur tatsächlichen Einziehung keine Hindernisse entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116629Dokumentnummer
JJR_20020626_OGH0002_0030OB00264_01X0000_001