RS OGH 2002/6/26 3Ob52/02x, 3Ob8/13t, 8Ob150/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
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Norm

EO §351

Rechtssatz

Im Teilungserkenntnis enthaltene Teilungsregeln oder Teilungsanordnungen binden das Exekutionsgericht. Im Exekutionsantrag nach § 351 EO muss kein Teilungsvorschlag gemacht werden. Ein solcher Antrag wäre auch für das Gericht nicht bindend. Hier: Begründung von Wohnungseigentum.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 52/02x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 3 Ob 52/02x
    Veröff: SZ 2002/90
  • 3 Ob 8/13t
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 8/13t
    Auch; Beisatz: Im Teilungsurteil enthaltene Teilungsmodalitäten binden sowohl das Exekutionsgericht als auch die Parteien. (T1)
  • 8 Ob 150/18v
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 150/18v
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116634

Im RIS seit

26.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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