RS OGH 2002/6/26 7Ob118/02g

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Norm

ZPO §508

Rechtssatz

Wurde die Klage vor dem 1.1.2002 eingebracht und liegt das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31.12.2001, so ist für die Frage der Zulassung der ordentlichen Revision die neue Wertgrenze des § 508 Abs 1 ZPO idF BGBl I 2001/98 anzuwenden. Bei einem Entscheidungsgegenstand über S 260.000,-- aber unter (umgerechnet) EUR 20.000,-- ist daher der Revisionswerber gehalten, zur Erreichung der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision nach §508 Abs 1 ZPO zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116835

Dokumentnummer

JJR_20020626_OGH0002_0070OB00118_02G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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