Norm
SMG §28 Abs2 ARechtssatz
Gegenstand der Bindung des Berufungsgerichtes an den "Ausspruch über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz" ist die regelmäßig im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO zum Ausdruck kommende Feststellung der sogenannten entscheidenden Tatsachen und das darauf angewendete Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), nicht aber ein für die vorgenommene rechtliche Unterstellung unwesentliches Tatsachensubstrat, selbst wenn es das Erstgericht rechtsirrig als dafür ausschlaggebend erachtet hätte. Ein solches Tatsachensubstrat ist - ohne Einschränkung durch das nur für Nichtigkeitsbeschwerden geltende Neuerungsverbot - nach Maßgabe seiner Bedeutung für die Strafbemessung als Berufungsgrund geltend zu machen. (Hier: Einfuhr von 20 statt nur von 5 kg Heroin) (WK-StPO § 295 Rz 15)
Entscheidungstexte
Schlagworte
KilogrammEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116586Im RIS seit
27.07.2002Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018