Norm
StPO §292Rechtssatz
Ist eine angefochtene Verfügung wirkungslos, kann sie gleichwohl zur Klarstellung beseitigt werden. Bei der Beurteilung, ob eine nach dem letzten Satz des § 292 StPO ins Auge gefasste konkrete Wirkung den Angeklagten benachteiligt, haben allfällige rechtsfehlerhafte Folgeakte außer Betracht zu bleiben. (Hier: Ausscheidung bloß ideell konkurrierender strafbarer Handlungen oder von Strafbemessungstatsachen gemäß § 57 StPO)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116583Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009