Norm
StGB §55Rechtssatz
§ 55 StGB sieht nur den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung gemäß §31 StGB betreffend die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteils und der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vor, nicht aber auch hinsichtlich der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116482Dokumentnummer
JJR_20020627_OGH0002_0150OS00068_0200000_001