Norm
StPO §345 Abs1 Z8Rechtssatz
Eine Rechtsbelehrung, die hinsichtlich des bedingten Vorsatzes über die Wiedergabe des Gesetzestextes hinaus eine weitere - tatsächlich aber nicht erforderliche - zusätzliche Bedingung, wonach der Täter mit dem Erfolg "einverstanden" sein, also ihn billigen muss, enthält, ist geeignet, die Geschworenen zugunsten des Angeklagten in Irrtum zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116497Dokumentnummer
JJR_20020627_OGH0002_0150OS00015_0200000_001