Norm
StPO §57 ARechtssatz
§ 57 StPO erlaubt dem nach § 56 StPO für mehrere zusammentreffende Strafsachen zuständigen Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Verfügung, dass über einzelne "strafbare Handlungen" das Strafverfahren abgesondert zu führen und abzuschließen sei. Abweichend vom Sprachgebrauch der zentralen Bestimmungen des StGB und der §§ 260 Abs 1 Z 1 und 2, 281 Abs 1 Z 9 und 10, 345 Abs 1 Z 11 und 12 StPO meint § 57 StPO mit "strafbare Handlung" nicht die gesetzliche Kategorie, welcher ein dem Beschuldigten (§ 38 Abs 3 StPO) zur Last liegender Lebenssachverhalt zu subsumieren ist, vielmehr den Lebenssachverhalt, mithin das, was § 28 Abs 1 StGB als "Tat" bezeichnet (vgl 13 Os 53/02). Eine getrennte Verfahrensführung hinsichtlich mehrerer in echter Idealkonkurrenz stehender strafbarer Handlungen kommt solcherart nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116581Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009