Norm
StGB §28 BaRechtssatz
So wie das Strafverfahrensrecht nur eine Aburteilung einer Straftat kennt und die gesonderte Beurteilung mehrerer ideell konkurrierender strafbarer Handlungen in mehreren gerichtlichen Strafverfahren ausscheidet, sieht die StPO - von sogenannter Teilrechtskraft und nachträglicher Strafmilderung abgesehen - nur einen zugleich mit der Subsumtion der Tat vorzunehmenden Strafausspruch vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116585Dokumentnummer
JJR_20020627_OGH0002_0150OS00027_0200000_005