Norm
SMG §27 ARechtssatz
Die Menge des jeweils durch eine einzige Tat eingeführten und besessenen Suchtgiftes ist dann, wenn keine Qualifikationsgrenze in Frage steht, aus der Sicht der Z 7 und 8 des § 281 Abs 1 StPO unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116582Im RIS seit
27.07.2002Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017