RS OGH 2002/7/8 7Ob63/02v, 7Ob222/02a, 7Ob72/03v, 7Ob256/08k, 7Ob34/12v, 7Ob150/13d, 7Ob12/14m, 7Ob4

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Veröffentlicht am 08.07.2002
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Norm

BW 1/95 Art12
VersVG §6 Abs3 A

Rechtssatz

Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116978

Im RIS seit

07.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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