RS OGH 2002/7/10 15Os77/02, 13Os92/03, 15Os79/08v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2002
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Norm

JGG §35 Abs1
JGG §35 Abs3

Rechtssatz

Aus dem in § 35 Abs 1 JGG enthaltenen Klammerzitat der §§ 175, 180 StPO erhellt unmissverständlich, dass die darin normierten allgemeinen Vorschriften über die Verhängung und Fortsetzung einer Untersuchungshaft grundsätzlich auch für Jugendliche und junge Erwachsene gelten. Für diese Personengruppe sind allerdings die in den §§ 35 und 36 JGG enthaltenen Sonderbestimmungen (lediglich) in Bezug auf eine strengere Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung, kürzere Haftfristen und besondere Mitwirkungs- und Verständigungspflichten zu beachten.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 77/02
    Entscheidungstext OGH 10.07.2002 15 Os 77/02
  • 13 Os 92/03
    Entscheidungstext OGH 23.07.2003 13 Os 92/03
    Vgl; Beisatz: Ist auf Grund des im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft gegebenen Verdachtes im Hinblick auf jugendstrafrechtliche Sonderbestimmungen nicht mit der Verhängung einer Strafe zu rechnen (vgl § 6 Abs 1 und 3 JGG, § 7 JGG [§ 90b StPO], §§ 12, 13 JGG), so ist der auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft gerichtete Antrag des Staatsanwaltes wegen Unverhältnismäßigkeit des Zwangsmittels abzuweisen. (T1)
  • 15 Os 79/08v
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 15 Os 79/08v
    Vgl; Beisatz: Dieser strengeren Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt allerdings mit fortschreitendem Alter (die inkriminierten Tatzeitpunkte liegen deutlich nach dem 20. Geburtstag des Angeklagten) weniger Bedeutung zu (WK-StGB - 2 JGG § 35 Rz 10). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116496

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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