RS OGH 2002/7/11 6Ob287/01a

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Veröffentlicht am 11.07.2002
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Norm

VOG §12

Rechtssatz

Der Forderungsübergang tritt grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Erbringung der Hilfeleistungen durch das Bundessozialamt an das Opfer und nicht bereits im Schädigungszeitpunkt ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116680

Dokumentnummer

JJR_20020711_OGH0002_0060OB00287_01A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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