Norm
UWG §1 ARechtssatz
Die Grundsätze für die Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb, wie Verbot des Missbrauchs der sich aus der öffentlich-rechtlichen Sonderstellung ergebenden Machtmittel und Verbot der Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung, gelten auch dann, wenn die öffentliche Hand nicht unmittelbar, sondern in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts tätig wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116560Im RIS seit
15.08.2002Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019