RS OGH 2002/7/16 4Ob95/02b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2002
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Norm

EO §378
UWG §9a Abs1 Z1

Rechtssatz

Das Verbot der Gewährung einer Zugabe bewirkt keinen unmittelbaren Eingriff in Rechte Dritter; dass aber mit dem Zugriff auf den Gegner der gefährdeten Partei eine mittelbare Beeinträchtigung eines Dritten verbunden ist, steht der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116602

Dokumentnummer

JJR_20020716_OGH0002_0040OB00095_02B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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