RS OGH 2002/7/16 4Ob163/02b

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Veröffentlicht am 16.07.2002
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Norm

AktG §75

Rechtssatz

Die gesetzlichen Rechte und Pflichten eines Vorstandsmitglieds sind unmittelbare Rechtsfolgen der Bestellung, ergeben sich aus dem AktG und sind zwingend, also auch durch den Anstellungsvertrag nicht abänderbar.

Die (vertragliche) Einräumung einer solchen Rechtsstellung an eine Person außerhalb eines Vorstandsmandats würde ein zusätzliches Organ der Gesellschaft neben dem Organ "Vorstand" schaffen, das in der Verfassung der Aktiengesellschaft nicht vorgesehen ist. Dies ist mit dem zwingenden Charakter der Bestimmungen des AktG über die Verfassung der Aktiengesellschaft unvereinbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116596

Dokumentnummer

JJR_20020716_OGH0002_0040OB00163_02B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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