RS OGH 2002/7/17 13Os74/02, 14Os134/03, 12Os146/07y, 14Os115/10h, 12Os135/11m, 13Os66/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.2002
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Norm

StGB §32 Abs2
SMG §28 A
StPO §281 Abs1 Z11 Fall2 B

Rechtssatz

Ergibt sich eine tatbestandliche Handlungseinheit durch Zusammenrechnung verschiedener Wirkstoffe, wird just durch diese Addition die Strafdrohung bestimmt, sodass die Annahme eines im Zusammentreffen verschiedener Wirkstoffe bestehenden Erschwerungsgrundes gegen das im § 32 Abs 2 erster Satz StGB verankerte Doppelverwertungsverbot verstößt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 74/02
    Entscheidungstext OGH 17.07.2002 13 Os 74/02
  • 14 Os 134/03
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 14 Os 134/03
    Ähnlich; Beisatz: Da der Gesetzgeber das dem Kokain beigemessene Gefährdungspotenzial bereits in der die Strafdrohung des § 28 Abs 2 SMG bestimmenden Grenzmenge berücksichtigt, verstößt dessen aggravierende Bewertung bei der Strafbemessung gegen das im § 32 Abs 2 erster Satz StGB verankerte Doppelverwertungsverbot. (T1)
  • 12 Os 146/07y
    Entscheidungstext OGH 13.12.2007 12 Os 146/07y
    Beisatz: Wie oft die Grenzmenge überschritten wurde, kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen. Wenn die Zusammenrechnung verschiedener Suchtgifte zumindest ein Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG verwirklicht, kann dieses Zusammentreffen verschiedener Suchtgifte nicht als erschwerend gewertet werden. Die mengenbezogene Deliktsverwirklichung hängt dann gerade von dem als erschwerend gewerteten Zusammentreffen verschiedener Suchtgifte ab. (T2)
  • 14 Os 115/10h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2010 14 Os 115/10h
  • 12 Os 135/11m
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 12 Os 135/11m
    Auch
  • 13 Os 66/17f
    Entscheidungstext OGH 06.09.2017 13 Os 66/17f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116750

Im RIS seit

16.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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