Norm
StPO §285a Z1Rechtssatz
Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich - dessen Motiv ohne Bedeutung. Selbst wenn dem Angeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgefordert wird, bevor er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte oder der Verzicht infolge verfehlter Rechtsmittelbelehrung oder vor dieser spontan erfolgt, gilt Gegenteiliges nur, wenn die Anmeldung unmittelbar, nachdem der anwesende Verteidiger den Angeklagten über die Rechtslage ins Bild setzen konnte, geschieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116751Im RIS seit
16.08.2002Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021